Schwarzfahrer müssen bald mit einer Strafe von 60 Euro statt bisher maximal 40 Euro rechnen. Das hat die Verkehrsministerkonferenz in Flensburg beschlossen. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßte am Donnerstag die Entscheidung, die er schon seit längerem als überfällig angemahnt hatte. Der weitergehenden VDV-Forderung, für Wiederholungstäter eine Strafzahlung bis zu 120 Euro verlangen zu dürfen, kam die Konferenz allerdings nicht nach.VDV-Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff nannte den Beschluss „überfällig, denn der bisherige Betrag von 40 Euro gilt seit über zehn Jahren und schreckt vor allem die notorischen Schwarzfahrer kaum noch ab“. Nach Angaben des Verbandes entgehen den Betreibern von Bussen und Bahnen jährlich rund 250 Millionen Euro an Fahrgeldeinnahmen durch Schwarzfahrer. Weitere 100 Millionen, rechnete Wolff vor, kämen durch den Aufwand für die Kontrolleure hinzu.
Wer ohne gültigen Fahrausweis in einem öffentlichen Verkehrsmittel erwischt wird, wird allerdings zunächst in der Regel nicht im strafrechtlichen Sinne bestraft, sondern zahlt ein „Erhöhtes Beförderungsentgelt“ (EBE), das die Verkehrsminister von Bund und Ländern gedeckelt haben. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen nach § 265a des Strafgesetzbuches ist darüber hinaus dennoch möglich. Sie kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafen geahndet werden.
Zuletzt war das EBE 2003 von 30 Euro auf 40 Euro erhöht worden. Angesichts der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und der Ticketpreise im öffentlichen Nahverkehr rechnete es sich Jahr für Jahr mehr, schwarz zu fahren und im Fall einer Kontrolle das EBE zu zahlen. In Berlin beispielsweise kommt eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg für praktisch das gesamte Stadtgebiet auf etwa 60 Euro, sodass sich bei einem Mal Erwischtwerden monatlich das Schwarzfahren nach dem bisherigen EBE bereits rechnet.
Laut Wolff liegt der „Break-even“ für Schwarzfahrer bei einem EBE von 40 Euro durchschnittlich bei „16 Fahrten mit Bus und Bahn innerhalb einer Stadt“. Die Neuregelung tritt in Kraft, wenn der Bundesverkehrsminister die einschlägigen Rechtsverordnungen ändert und der Bundesrat zustimmt.